Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, muss das Gemeinwesen im Falle einer behördlichen Platzierung eines Kindes für dessen Unterhalt aufkommen. Soweit es dies tun muss, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes kraft gesetzlicher Subrogation (Art. 289 Abs. 2 ZGB) auf das Gemeinwesen über. In dieser Situation betrifft die Aufgabe des Beistandes nur die Vorbereitung und Begleitung der Fremdunterbringung im persönlichen Bereich, wofür Art. 308 ZGB die Rechtsgrundlage bietet. Dagegen kann das Gemeinwesen die dem Kind zustehenden Leistungen auf Grund von Art. 289 Abs. 2 ZGB direkt geltend machen, einfordern und für die Zahlung der Unterhaltskosten verwenden.