4.4. Grundsätzlich haben gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB die Eltern für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen zu tragen. Zum Unterhalt des Kindes gehören somit auch die Krankenversicherung sowie die Kosten für die behördliche Fremdplatzierung (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 20 und 22 zu Art. 276 ZGB). Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, muss das Gemeinwesen im Falle einer behördlichen Platzierung eines Kindes für dessen Unterhalt aufkommen.