zu Art. 324/325). In Betracht fallen insbesondere Gefahrensituationen infolge umfangreichem Kindesvermögen und Interessenkollisionen betreffend die sorgeberechtigten Eltern. 4.3. Die Beiständin begründet den Antrag auf eine Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft mit der Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung, mit der Gewährleistung der Bezahlung der Krankenkassenprämien sowie mit der Beantragung von Stipendien und Prämienverbilligung. 482 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020