{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-11-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2020-66_2020-11-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2267", "Checksum": "137d04e196e7ed2c92752d7ee49edafe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2020.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 30.11.2020 XBE.2020.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 325 Abs. 1 ZGB\nEs besteht keine Notwendigkeit, für die Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung und der IV-Kinderrente, die Gewährleistung der Bezahlung der Krankenkassenprämien sowie die Befugnis der Beistandsperson Stipendien und Prämienverbilligung zu beantragen, eine Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB zu errichten.\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:24", "Checksum": "59d7d0a61ae9614d5b42b9fe8e709af4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 30.11.2020 XBE.2020.66\nRegeste:\nArt. 325 Abs. 1 ZGB\nEs besteht keine Notwendigkeit, für die Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung und der IV-Kinderrente, die Gewährleistung der Bezahlung der Krankenkassenprämien sowie die Befugnis der Beistandsperson Stipendien und Prämienverbilligung zu beantragen, eine Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB zu errichten.\n\n\n2020 Familienrecht 481\n\n57 Art. 325 Abs. 1 ZGB\nEs besteht keine Notwendigkeit, für die Sicherstellung der Finanzierung\nder Platzierung und der IV-Kinderrente, die Gewährleistung der Bezahlung der Krankenkassenprämien sowie die Befugnis der Beistandsperson\nStipendien und Prämienverbilligung zu beantragen, eine\nKindsvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB zu\nerrichten.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 30. November 2020, i.S. B. (XBE.2020.66)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\nSchliesslich beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung\nder Beistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB und eine Rückübertragung der Verwaltung des Kindsvermögens an die Eltern.\n4.2.\nGemäss Art. 325 ZGB ist die Verwaltung des Kindesvermögens\neinem Beistand zu übertragen, wenn dieser Gefährdung nicht anders\nbegegnet werden kann. Diese Massnahme beschränkt sich damit auf\nFälle, in welchen mit milderen Massnahmen nicht Abhilfe geboten\nwerden kann – namentlich nicht durch allgemeine Beratung oder\ndurch Weisungen (vgl. BREITSCHMID, Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 12 ff. zu Art. 324/325). In\nBetracht fallen insbesondere Gefahrensituationen infolge umfangreichem Kindesvermögen und Interessenkollisionen betreffend die\nsorgeberechtigten Eltern.\n4.3.\nDie Beiständin begründet den Antrag auf eine Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft mit der Sicherstellung der Finanzierung\nder Platzierung, mit der Gewährleistung der Bezahlung der Krankenkassenprämien sowie mit der Beantragung von Stipendien und Prämienverbilligung.\n482 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020\n\n4.4.\nGrundsätzlich haben gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB die Eltern für\nden gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und\nKindesschutzmassnahmen zu tragen. Zum Unterhalt des Kindes\ngehören somit auch die Krankenversicherung sowie die Kosten für\ndie behördliche Fremdplatzierung (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID,\nin: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 20 und\n22 zu Art. 276 ZGB).\nKommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, muss das\nGemeinwesen im Falle einer behördlichen Platzierung eines Kindes\nfür dessen Unterhalt aufkommen. Soweit es dies tun muss, geht der\nUnterhaltsanspruch des Kindes kraft gesetzlicher Subrogation (Art.\n289 Abs. 2 ZGB) auf das Gemeinwesen über. In dieser Situation\nbetrifft die Aufgabe des Beistandes nur die Vorbereitung und\nBegleitung der Fremdunterbringung im persönlichen Bereich, wofür\nArt. 308 ZGB die Rechtsgrundlage bietet. Dagegen kann das\nGemeinwesen die dem Kind zustehenden Leistungen auf Grund von\nArt. 289 Abs. 2 ZGB direkt geltend machen, einfordern und für die\nZahlung der Unterhaltskosten verwenden. (vgl.\nFOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, in: Basler Kommentar\nZivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 9 ff. zu Art. 289 ZGB;\nHEGNAUER, Verwaltung der Einkünfte des Kindes durch\nErziehungsbeistandschaft (Art. 308) oder Kindesvermögensbeistandschaft (Art. 325 ZGB), in: ZVW 2/95 S. 50).\n4.5.\nNach dem Gesagten ist die Sicherstellung der Finanzierung der\nPlatzierung sowie die Gewährleistung der Bezahlung der Krankenkassenprämien keine Frage der Kindesvermögensverwaltung, weshalb sich diesbezüglich die Errichtung einer entsprechenden\nBeistandschaft nach Art. 325 ZGB erübrigt.\nAuch für die Sicherstellung der IV-Kinderrente, welche dem\nBeschwerdeführer infolge seiner IV-Berentung zusteht (Art. 35\nIVG), fällt die Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaft ausser\nBetracht. Wird der Kindesunterhalt bei einer behördlichen\nFremdplatzierung durch das Gemeinwesen erbracht, kann die IV-\n2020 Familienrecht 483\n\nKinderrente gemäss Art. 20 ATSG i.V.m. Art. 1 ATSV direkt dem\nGemeinwesen ausbezahlt werden (vgl. AFFOLTER-FRINGELI,\nSicherung der Pflegekosten für fremdplatziertes Kind, in ZKE 2016\nS. 160 f.)\n4.6.\nFür die Befugnis der Beiständin, Stipendien und Prämienverbilligung zu beantragen, ist ebenfalls keine Vermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB notwendig. Dafür reicht eine\nentsprechende Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beistandschaft\nnach Art. 308 Abs. 2 ZGB aus.\n4.7.\nEntgegen der Ansicht der Vorinstanz ist damit eine Errichtung\neiner Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB\nfür D. nicht notwendig. Die von der Vorinstanz noch anzuordnende\nErweiterung des Aufgabenkatalogs der Beiständin gemäss vorstehenden Erwägungen erweist sich als hinreichende Kindesschutzmassnahme. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.\n484 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020\n\nB. Sachenrecht\n\n"}