2020 Familienrecht 481 57 Art. 325 Abs. 1 ZGB Es besteht keine Notwendigkeit, für die Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung und der IV-Kinderrente, die Gewährleistung der Bezah- lung der Krankenkassenprämien sowie die Befugnis der Beistandsperson Stipendien und Prämienverbilligung zu beantragen, eine Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB zu errichten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 30. November 2020, i.S. B. (XBE.2020.66) Aus den Erwägungen 4. 4.1. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB und eine Rück- übertragung der Verwaltung des Kindsvermögens an die Eltern. 4.2. Gemäss Art. 325 ZGB ist die Verwaltung des Kindesvermögens einem Beistand zu übertragen, wenn dieser Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Diese Massnahme beschränkt sich damit auf Fälle, in welchen mit milderen Massnahmen nicht Abhilfe geboten werden kann – namentlich nicht durch allgemeine Beratung oder durch Weisungen (vgl. BREITSCHMID, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 12 ff. zu Art. 324/325). In Betracht fallen insbesondere Gefahrensituationen infolge umfang- reichem Kindesvermögen und Interessenkollisionen betreffend die sorgeberechtigten Eltern. 4.3. Die Beiständin begründet den Antrag auf eine Kindsvermögens- verwaltungsbeistandschaft mit der Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung, mit der Gewährleistung der Bezahlung der Kranken- kassenprämien sowie mit der Beantragung von Stipendien und Prä- mienverbilligung. 482 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020 4.4. Grundsätzlich haben gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB die Eltern für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen und insbe- sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen zu tragen. Zum Unterhalt des Kindes gehören somit auch die Krankenversicherung sowie die Kosten für die behördliche Fremdplatzierung (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 20 und 22 zu Art. 276 ZGB). Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, muss das Gemeinwesen im Falle einer behördlichen Platzierung eines Kindes für dessen Unterhalt aufkommen. Soweit es dies tun muss, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes kraft gesetzlicher Subrogation (Art. 289 Abs. 2 ZGB) auf das Gemeinwesen über. In dieser Situation betrifft die Aufgabe des Beistandes nur die Vorbereitung und Begleitung der Fremdunterbringung im persönlichen Bereich, wofür Art. 308 ZGB die Rechtsgrundlage bietet. Dagegen kann das Gemeinwesen die dem Kind zustehenden Leistungen auf Grund von Art. 289 Abs. 2 ZGB direkt geltend machen, einfordern und für die Zahlung der Unterhaltskosten verwenden. (vgl. FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 9 ff. zu Art. 289 ZGB; HEGNAUER, Verwaltung der Einkünfte des Kindes durch Erziehungsbeistandschaft (Art. 308) oder Kindes- vermögensbeistandschaft (Art. 325 ZGB), in: ZVW 2/95 S. 50). 4.5. Nach dem Gesagten ist die Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung sowie die Gewährleistung der Bezahlung der Kranken- kassenprämien keine Frage der Kindesvermögensverwaltung, wes- halb sich diesbezüglich die Errichtung einer entsprechenden Beistandschaft nach Art. 325 ZGB erübrigt. Auch für die Sicherstellung der IV-Kinderrente, welche dem Beschwerdeführer infolge seiner IV-Berentung zusteht (Art. 35 IVG), fällt die Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaft ausser Betracht. Wird der Kindesunterhalt bei einer behördlichen Fremdplatzierung durch das Gemeinwesen erbracht, kann die IV- 2020 Familienrecht 483 Kinderrente gemäss Art. 20 ATSG i.V.m. Art. 1 ATSV direkt dem Gemeinwesen ausbezahlt werden (vgl. AFFOLTER-FRINGELI, Sicherung der Pflegekosten für fremdplatziertes Kind, in ZKE 2016 S. 160 f.) 4.6. Für die Befugnis der Beiständin, Stipendien und Prämien- verbilligung zu beantragen, ist ebenfalls keine Vermögensverwal- tungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB notwendig. Dafür reicht eine entsprechende Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB aus. 4.7. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist damit eine Errichtung einer Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB für D. nicht notwendig. Die von der Vorinstanz noch anzuordnende Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beiständin gemäss vorstehen- den Erwägungen erweist sich als hinreichende Kindesschutzmass- nahme. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. 484 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020 B. Sachenrecht 58 Art. 839 ZGB; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO Im Massnahmeverfahren zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts werden die Verfahrenskosten im Falle der Prosequierung entsprechend dem Ausgang des Hauptverfahrens verlegt. Wird die Massnahme nicht prosequiert, sind die Kosten des Massnahmeverfahrens grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen; eine Ausnahme rechtfertigt sich dann, wenn der Gesuchsteller die Massnahme aus Gründen nicht prosequiert, die im Ergebnis einem Obsiegen im Hauptverfahren gleichkommen (Praxisänderung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 1. April 2020 (ZSU.2019.126) Aus den Erwägungen 2.4.3. Bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGE 137 III 563 E. 3.4). Wem die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme im Falle der Gutheissung des Gesuchs aufzuerlegen sind, ist umstritten. Gemäss der einen Auffassung sind bei Anordnung der vorsorglichen Massnahme die Gerichtskosten unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren einstweilen der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen und dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zuzusprechen für den Fall, dass die gesuchstellende Partei die Klage in der Hauptsache nicht einreicht. Dieser Kostenentscheid wird definitiv, wenn die vorsorgliche Massnahme nicht rechtzeitig prosequiert wird (so etwa Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, N. 10.34; Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2016 [HE160142-O] E. 6.1; Entscheid des