4. 4.1. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB und eine Rückübertragung der Verwaltung des Kindsvermögens an die Eltern. 4.2. Gemäss Art. 325 ZGB ist die Verwaltung des Kindesvermögens einem Beistand zu übertragen, wenn dieser Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Diese Massnahme beschränkt sich damit auf Fälle, in welchen mit milderen Massnahmen nicht Abhilfe geboten werden kann – namentlich nicht durch allgemeine Beratung oder durch Weisungen (vgl. BREITSCHMID, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 12 ff. zu Art. 324/325).