57 Art. 325 Abs. 1 ZGB Es besteht keine Notwendigkeit, für die Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung und der IV-Kinderrente, die Gewährleistung der Bezahlung der Krankenkassenprämien sowie die Befugnis der Beistandsperson Stipendien und Prämienverbilligung zu beantragen, eine Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB zu errichten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 30. November 2020, i.S. B. (XBE.2020.66) Aus den Erwägungen