4.4. Die Beschwerdeführerin weigert sich, den Kurs zu besuchen und wendet ein, sie habe bereits auf eigene Initiative verschiedene Beratungs- und Gesprächsangebote mit Fachpersonen in Anspruch genommen und für die Kinder ebenfalls eine geeignete Psychotherapie organisiert. Ein Kursbesuch wäre aufgrund ihres Widerstands kaum erfolgsversprechend oder zielführend. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin erweise sich damit als unverhältnismässig und habe zu unterbleiben. 480 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020