{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-06-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2020-21_2020-06-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2266", "Checksum": "47de4facf43865806085e9b032c20f6b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2020.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 02.06.2020 XBE.2020.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 307 Abs. 3 ZGB\nZur Bestärkung der Eltern einen normalen Umgang miteinander zu finden und zu lernen, ihre Konflikte auf Erwachsenenebene zu lösen, ist die Anordnung einer Weisung, den Kurs \"Kinder im Blick\" zu besuchen, angezeigt und begegnet einer Kindsgefährdung in adäquater Weise, zumal diese Unterstützung die Möglichkeiten einer Beistandsperson übersteigen würde.\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:43", "Checksum": "6361093f95c535759cec30f1791ed712", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 02.06.2020 XBE.2020.21\nRegeste:\nArt. 307 Abs. 3 ZGB\nZur Bestärkung der Eltern einen normalen Umgang miteinander zu finden und zu lernen, ihre Konflikte auf Erwachsenenebene zu lösen, ist die Anordnung einer Weisung, den Kurs \"Kinder im Blick\" zu besuchen, angezeigt und begegnet einer Kindsgefährdung in adäquater Weise, zumal diese Unterstützung die Möglichkeiten einer Beistandsperson übersteigen würde.\n\n\n478 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020\n\n2.4.\nWie in Erwägung 4. des angefochtenen Entscheids korrekt\ndargelegt wird, konnte im Verfahren betreffend die Genehmigung des\nBeistandschaftsberichts als Einzelrichterverfahren nicht über die\nAufhebung oder Abänderung der Beistandschaft entschieden werden.\nDas Gleiche gilt spiegelbildlich für die unveränderte Weiterführung\nder Beistandschaft. Auch darüber konnte die Einzelrichterin im\nangefochtenen Entscheid nicht entscheiden. Dementsprechend ist\nDispositiv-Ziffer 2. des angefochtenen Entscheids ersatzlos\naufzuheben.\n2.5.\nDamit läuft die Beistandschaft vorläufig weiter, da sie auf\nunbefristete Zeit angeordnet worden ist und weder von Gesetzes\nwegen geendet hat, noch ein Aufhebungsentscheid des dafür\nzuständigen Kollegiums des Familiengerichts vorliegt. (…)\n\n56 Art. 307 Abs. 3 ZGB\nZur Bestärkung der Eltern einen normalen Umgang miteinander zu\nfinden und zu lernen, ihre Konflikte auf Erwachsenenebene zu lösen, ist\ndie Anordnung einer Weisung, den Kurs \"Kinder im Blick\" zu besuchen,\nangezeigt und begegnet einer Kindsgefährdung in adäquater Weise,\nzumal diese Unterstützung die Möglichkeiten einer Beistandsperson\nübersteigen würde.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 2. Juni 2020, i.S. F. (XBE.2020.21)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\n2020 Familienrecht 479\n\nSchliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Erteilung\nder Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, den Kurs \"Kinder im\nBlick\" zu besuchen.\n4.2.\nGemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde\ninsbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen,\nihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der\nEinblick und Auskunft zu geben ist. Die Weisung kommt als\nniederschwellige Intervention vor allem in nicht besonders schwerwiegenden Fällen oder in Kombination mit anderen Massnahmen in\nFrage. Sie zeichnet sich aber im Vergleich zur Ermahnung durch eine\nverbindlichere Formulierung aus und wird entweder ausgesprochen,\nnachdem die Kindesschutzbehörde ohne Erfolg versucht hat, die\nSituation mit einer Ermahnung zu verbessern, oder wenn von\nvornherein klar ist, dass eine solche zur Behebung der Gefährdung\nnicht genügen wird. Mit einer Weisung verlangt die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde ein konkretes Tun, Unterlassen oder\nDulden. Thematisch bestehen im Grundsatz keine Einschränkungen\n(vgl. KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz. 2.26 f.).\n4.3.\nDas Familiengericht begründet die erteilte Weisung damit, dass\nes den Eltern nicht gelingt, konstruktiv miteinander zu\nkommunizieren bzw. gemeinsam Lösungen für ihre Kinder zu\nerarbeiten und dieser Elternkonflikt auch die gemeinsamen Kinder\nbelastet.\n4.4.\nDie Beschwerdeführerin weigert sich, den Kurs zu besuchen\nund wendet ein, sie habe bereits auf eigene Initiative verschiedene\nBeratungs- und Gesprächsangebote mit Fachpersonen in Anspruch\ngenommen und für die Kinder ebenfalls eine geeignete\nPsychotherapie organisiert. Ein Kursbesuch wäre aufgrund ihres\nWiderstands kaum erfolgsversprechend oder zielführend. Der mit der\nMassnahme verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit der\nBeschwerdeführerin erweise sich damit als unverhältnismässig und\nhabe zu unterbleiben.\n480 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020\n\n"}