478 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020 2.4. Wie in Erwägung 4. des angefochtenen Entscheids korrekt dargelegt wird, konnte im Verfahren betreffend die Genehmigung des Beistandschaftsberichts als Einzelrichterverfahren nicht über die Aufhebung oder Abänderung der Beistandschaft entschieden werden. Das Gleiche gilt spiegelbildlich für die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft. Auch darüber konnte die Einzelrichterin im angefochtenen Entscheid nicht entscheiden. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziffer 2. des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben. 2.5. Damit läuft die Beistandschaft vorläufig weiter, da sie auf unbefristete Zeit angeordnet worden ist und weder von Gesetzes wegen geendet hat, noch ein Aufhebungsentscheid des dafür zuständigen Kollegiums des Familiengerichts vorliegt. (…) 56 Art. 307 Abs. 3 ZGB Zur Bestärkung der Eltern einen normalen Umgang miteinander zu finden und zu lernen, ihre Konflikte auf Erwachsenenebene zu lösen, ist die Anordnung einer Weisung, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen, angezeigt und begegnet einer Kindsgefährdung in adäquater Weise, zumal diese Unterstützung die Möglichkeiten einer Beistandsperson übersteigen würde. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 2. Juni 2020, i.S. F. (XBE.2020.21) Aus den Erwägungen 4. 4.1. 2020 Familienrecht 479 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Erteilung der Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen. 4.2. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbil- dung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die Weisung kommt als niederschwellige Intervention vor allem in nicht besonders schwer- wiegenden Fällen oder in Kombination mit anderen Massnahmen in Frage. Sie zeichnet sich aber im Vergleich zur Ermahnung durch eine verbindlichere Formulierung aus und wird entweder ausgesprochen, nachdem die Kindesschutzbehörde ohne Erfolg versucht hat, die Situation mit einer Ermahnung zu verbessern, oder wenn von vornherein klar ist, dass eine solche zur Behebung der Gefährdung nicht genügen wird. Mit einer Weisung verlangt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein konkretes Tun, Unterlassen oder Dulden. Thematisch bestehen im Grundsatz keine Einschränkungen (vgl. KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz. 2.26 f.). 4.3. Das Familiengericht begründet die erteilte Weisung damit, dass es den Eltern nicht gelingt, konstruktiv miteinander zu kommunizieren bzw. gemeinsam Lösungen für ihre Kinder zu erarbeiten und dieser Elternkonflikt auch die gemeinsamen Kinder belastet. 4.4. Die Beschwerdeführerin weigert sich, den Kurs zu besuchen und wendet ein, sie habe bereits auf eigene Initiative verschiedene Beratungs- und Gesprächsangebote mit Fachpersonen in Anspruch genommen und für die Kinder ebenfalls eine geeignete Psychotherapie organisiert. Ein Kursbesuch wäre aufgrund ihres Widerstands kaum erfolgsversprechend oder zielführend. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin erweise sich damit als unverhältnismässig und habe zu unterbleiben. 480 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020 4.5. Wie bereits dargelegt wurde und aus den Akten deutlich hervorgeht, gestaltet sich die Beziehung der Eltern sehr schwierig. Sie haben unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die Kinderbelange, unterschiedliche Erwartungen an das Gegenüber sowie unterschiedliche Erziehungsstile. Aktenkundig sind zudem zahlreiche gegenseitige Anschuldigungen und Vorwürfe. Die beiden Kinder sind diesem Konflikt dauernd ausgesetzt. Die Eltern müssen daher – im Hinblick auf das Kindeswohl und im Interesse ihrer Kinder – darin bestärkt werden, einen normalen Umgang miteinander zu finden. Wichtig ist vor allem, dass die Eltern lernen, ihren Konflikt auf Erwachsenenebene zu lösen und ihre Kinder nicht miteinzubeziehen. Dieses Unterfangen übersteigt jedoch die Möglichkeiten einer Beistandsperson und bedarf einer professionellen Begleitung. Unter dem Titel “Hintergrundinformationen“ ist der Webseite «www.kinderimblick.ch» zu entnehmen, dass eine grosse Anzahl von Forschungsergebnissen darauf hinweisen, dass Elternkonflikte den grössten Risikofaktor im Trennungsprozess auf die Entwicklung der Kinder darstellen, d.h. besonders belastend wirken sich Konflikte dann auf die Kinder aus, wenn sie lange anhalten, intensiv sind, mit feindseligem Verhalten einhergehen, die Kinder involvieren und ohne Lösung enden. Durch die Teilnahme am Kurs zeigten sich insgesamt positive Effekte besonders signifikant in den Bereichen Wohlbefinden, Reduktion der Konfliktintensität, Konflikthäufigkeit und Erziehungsprobleme. Auf Kinderebene zeigten sich signifikant positive Veränderungen im Bereich Entwicklung. Hier profitierten die Kinder hinsichtlich ihrer Trennungsbewältigung einerseits durch die erhöhte Sensibilität der Eltern für die kindlichen Bedürfnisse aber auch durch das verbesserte Wohlbefinden der Eltern. Die vom Familiengericht X. erteilte Weisung an die Mutter, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen, ist daher angezeigt, und begegnet der vorliegenden Gefährdungslage in adäquater Weise. 2020 Familienrecht 481 57 Art. 325 Abs. 1 ZGB Es besteht keine Notwendigkeit, für die Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung und der IV-Kinderrente, die Gewährleistung der Bezah- lung der Krankenkassenprämien sowie die Befugnis der Beistandsperson Stipendien und Prämienverbilligung zu beantragen, eine Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB zu errichten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 30. November 2020, i.S. B. (XBE.2020.66) Aus den Erwägungen 4. 4.1. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB und eine Rück- übertragung der Verwaltung des Kindsvermögens an die Eltern. 4.2. Gemäss Art. 325 ZGB ist die Verwaltung des Kindesvermögens einem Beistand zu übertragen, wenn dieser Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Diese Massnahme beschränkt sich damit auf Fälle, in welchen mit milderen Massnahmen nicht Abhilfe geboten werden kann – namentlich nicht durch allgemeine Beratung oder durch Weisungen (vgl. BREITSCHMID, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 12 ff. zu Art. 324/325). In Betracht fallen insbesondere Gefahrensituationen infolge umfang- reichem Kindesvermögen und Interessenkollisionen betreffend die sorgeberechtigten Eltern. 4.3. Die Beiständin begründet den Antrag auf eine Kindsvermögens- verwaltungsbeistandschaft mit der Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung, mit der Gewährleistung der Bezahlung der Kranken- kassenprämien sowie mit der Beantragung von Stipendien und Prä- mienverbilligung.