2.5. Damit läuft die Beistandschaft vorläufig weiter, da sie auf unbefristete Zeit angeordnet worden ist und weder von Gesetzes wegen geendet hat, noch ein Aufhebungsentscheid des dafür zuständigen Kollegiums des Familiengerichts vorliegt. (…) 56 Art. 307 Abs. 3 ZGB Zur Bestärkung der Eltern einen normalen Umgang miteinander zu finden und zu lernen, ihre Konflikte auf Erwachsenenebene zu lösen, ist die Anordnung einer Weisung, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen, angezeigt und begegnet einer Kindsgefährdung in adäquater Weise, zumal diese Unterstützung die Möglichkeiten einer Beistandsperson übersteigen würde.