2.4. Wie in Erwägung 4. des angefochtenen Entscheids korrekt dargelegt wird, konnte im Verfahren betreffend die Genehmigung des Beistandschaftsberichts als Einzelrichterverfahren nicht über die Aufhebung oder Abänderung der Beistandschaft entschieden werden. Das Gleiche gilt spiegelbildlich für die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft. Auch darüber konnte die Einzelrichterin im angefochtenen Entscheid nicht entscheiden. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziffer 2. des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben. 2.5.