Sie endet hingegen nicht mit dem Ende einer Berichtsperiode gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb bei der Berichtsgenehmigung grundsätzlich auch nicht über die Weiterführung oder Verlängerung der Beistandschaft zu entscheiden werden braucht. Ergeben sich allerdings aus dem Beistandschaftsbericht Hinweise dafür, dass die Massnahme nicht mehr notwendig ist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen die Aufhebung zu prüfen. 2.3. Für die Prüfung des periodischen Rechenschaftsberichts der Beiständin gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB besteht im Kanton Aargau gemäss § 24 Abs. 1 lit. h EG ZGB eine Einzelrichterzuständigkeit.