2.2. Kindesschutzmassnahmen werden in der Regel – wie auch die Beistandschaft im vorliegenden Fall – auf unbefristete Zeit angeordnet. Die Beistandschaft endet – abgesehen von der Beendigung von Gesetzes wegen bei Tod oder Volljährigkeit des verbeiständeten Kindes – mit einem Aufhebungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. KOKES- Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N. 4.81 ff.; PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 4 zu Art. 313 ZGB). Sie endet hingegen nicht mit dem Ende einer Berichtsperiode gemäss Art.