2.3 Gemäss dem den Familiengerichten vorliegenden Kreisschreiben für Haftungsfälle im Kindes- und Erwachsenenschutz mit vereinfachtem Ablauf im Schlichtungsverfahren (Stand: 22. Februar 2019) hat das Familiengericht für den Fall, dass im Rahmen einer Berichtsprüfung ein irreversibler, liquider finanzieller Schaden im Sinne von Art. 454 ZGB eingetreten ist, der mutmasslich schadenverursachenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Familiengericht kann der mutmasslich schadenverursachenden Person Frist zur direkten Schadenerledigung ansetzen, dies hat jedoch nicht im Dispositiv des Prüfungsentscheides zu erfolgen.