{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-05-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2020-13_2020-05-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2265", "Checksum": "5499ba6898d2a59942dfd770ef0e00d2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2020.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.05.2020 XBE.2020.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 411 Abs. 1 ZGB; Abs. 415 Abs. 2 ZGB; Art. 313 Abs. 1 ZGB\nDie Beistandschaft endet nicht mit Ende einer Berichtsperiode gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb im Rahmen des Berichtsprüfungsverfahrens nicht über die Weiterführung der Beistandschaft zu entscheiden ist. \n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:45", "Checksum": "9854037a73d01a245fe6db5b1b050bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.05.2020 XBE.2020.13\nRegeste:\nArt. 411 Abs. 1 ZGB; Abs. 415 Abs. 2 ZGB; Art. 313 Abs. 1 ZGB\nDie Beistandschaft endet nicht mit Ende einer Berichtsperiode gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb im Rahmen des Berichtsprüfungsverfahrens nicht über die Weiterführung der Beistandschaft zu entscheiden ist. \n\n\n476 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020\n\nAus den Erwägungen\n\n2.3\nGemäss dem den Familiengerichten vorliegenden\nKreisschreiben für Haftungsfälle im Kindes- und Erwachsenenschutz\nmit vereinfachtem Ablauf im Schlichtungsverfahren (Stand:\n22. Februar 2019) hat das Familiengericht für den Fall, dass im\nRahmen einer Berichtsprüfung ein irreversibler, liquider finanzieller\nSchaden im Sinne von Art. 454 ZGB eingetreten ist, der mutmasslich\nschadenverursachenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren.\nDas Familiengericht kann der mutmasslich schadenverursachenden\nPerson Frist zur direkten Schadenerledigung ansetzen, dies hat\njedoch nicht im Dispositiv des Prüfungsentscheides zu erfolgen. Ist\ndie mutmasslich schadensverursachende Person eine\nBerufsbeiständin, hat das Familiengericht nicht nur sie, sondern auch\ndas betroffene Gemeinwesen (Arbeitgeberin) sofort über den\nSchaden sowie einen allfälligen Regress zu informieren. Ist der\nSchaden eindeutig, klar und bestimmbar ausgewiesen, und wurde der\nSchaden nicht bereits beglichen, ist dieser mit folgenden\nDokumenten der Justizleitung zu melden:\n- Schreiben an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau\nunter Angabe der notwendigen Daten und einer kurzen\nZusammenfassung der Schadensursache\n- Prüfungsentscheid mit Rechtskraftvermerk\n- Revisionsbericht\n- Im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingegangene\nStellungnahmen\nSoweit nicht bereits erfolgt, wird das Familiengericht Y. auf\ndiese Weise vorzugehen haben. Die Gemeinde X. wird sich sodann\nin einem allfälligen Regressverfahren dagegen wehren können, für\nden mutmasslichen Schaden in Anspruch genommen zu werden.\n\n55 Art. 411 Abs. 1 ZGB; Abs. 415 Abs. 2 ZGB; Art. 313 Abs. 1 ZGB\n2020 Familienrecht 477\n\nDie Beistandschaft endet nicht mit Ende einer Berichtsperiode gemäss\nArt. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb im Rahmen des\nBerichtsprüfungsverfahrens nicht über die Weiterführung der\nBeistandschaft zu entscheiden ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 20. Mai 2020, i.S. E. (XBE.2020.13)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\nKindesschutzmassnahmen werden in der Regel – wie auch die\nBeistandschaft im vorliegenden Fall – auf unbefristete Zeit\nangeordnet. Die Beistandschaft endet – abgesehen von der\nBeendigung von Gesetzes wegen bei Tod oder Volljährigkeit des\nverbeiständeten Kindes – mit einem Aufhebungsentscheid der\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. KOKES-\nPraxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N. 4.81 ff.; PETER\nBREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage\n2018, N. 4 zu Art. 313 ZGB). Sie endet hingegen nicht mit dem Ende\neiner Berichtsperiode gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb bei der\nBerichtsgenehmigung grundsätzlich auch nicht über die\nWeiterführung oder Verlängerung der Beistandschaft zu entscheiden\nwerden braucht. Ergeben sich allerdings aus dem\nBeistandschaftsbericht Hinweise dafür, dass die Massnahme nicht\nmehr notwendig ist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\ngestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen die Aufhebung\nzu prüfen.\n2.3.\nFür die Prüfung des periodischen Rechenschaftsberichts der\nBeiständin gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB besteht im Kanton Aargau\ngemäss § 24 Abs. 1 lit. h EG ZGB eine Einzelrichterzuständigkeit.\nÜber die Aufhebung einer Beistandschaft entscheidet das Familiengericht hingegen mangels Einzelrichterzuständigkeit gemäss Art. 440\nAbs. 2 ZGB in einem Kollegium mit drei Richtern.\n478 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020\n\n2.4.\nWie in Erwägung 4. des angefochtenen Entscheids korrekt\ndargelegt wird, konnte im Verfahren betreffend die Genehmigung des\nBeistandschaftsberichts als Einzelrichterverfahren nicht über die\nAufhebung oder Abänderung der Beistandschaft entschieden werden.\nDas Gleiche gilt spiegelbildlich für die unveränderte Weiterführung\nder Beistandschaft. Auch darüber konnte die Einzelrichterin im\nangefochtenen Entscheid nicht entscheiden. Dementsprechend ist\nDispositiv-Ziffer 2. des angefochtenen Entscheids ersatzlos\naufzuheben.\n2.5.\nDamit läuft die Beistandschaft vorläufig weiter, da sie auf\nunbefristete Zeit angeordnet worden ist und weder von Gesetzes\nwegen geendet hat, noch ein Aufhebungsentscheid des dafür\nzuständigen Kollegiums des Familiengerichts vorliegt. (…)\n\n56 Art. 307 Abs. 3 ZGB\nZur Bestärkung der Eltern einen normalen Umgang miteinander zu\nfinden und zu lernen, ihre Konflikte auf Erwachsenenebene zu lösen, ist\ndie Anordnung einer Weisung, den Kurs \"Kinder im Blick\" zu besuchen,\nangezeigt und begegnet einer Kindsgefährdung in adäquater Weise,\nzumal diese Unterstützung die Möglichkeiten einer Beistandsperson\nübersteigen würde.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 2. Juni 2020, i.S. F. (XBE.2020.21)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\n"}