Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den alten Beistand beibehalten, falls das Interesse der betroffenen Person z.B. wegen der Kontinuität ihrer Betreuung dies erheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies ausdrücklich wünscht (vgl. WIDER, in: FamKomm-Erwachsenenschutz, 2. A. 2016, Art. 442 N. 16; siehe auch Merkblatt der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau zur Tra-