Neben der geltend gemachten Sorge um die betroffene Person sind die Beschwerdeführenden an der Reputation und dem wirtschaftlichen Fortkommen der X.-Gruppe interessiert. Damit ist das von der Familie X. verfolgte eigene Interesse sachlicher und finanzieller Natur, also kein schützenswertes im Sinne des Erwachsenenschutzes. Mangels eigenem rechtlich geschütztem Interesse, welches mit einer Massnahme geschützt werden soll, können die Beschwerdeführenden sich nicht auf die Legitimation als Drittperson gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB berufen. 242 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019