Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil BGer 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2; LORENZ DROESE/DANIEL STECK, a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 450 ZGB). Neben der geltend gemachten Sorge um die betroffene Person sind die Beschwerdeführenden an der Reputation und dem wirtschaftlichen Fortkommen der X.-Gruppe interessiert.