2.2.2. Nehmen nahestehende Personen eigene Interessen wahr, werden sie wie gewöhnliche Drittpersonen behandelt. Drittpersonen sind zur Beschwerde befugt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht.