Die Ablehnung der Angehörigen durch die betroffene Person könnte nur dann allenfalls unberücksichtigt bleiben für die Frage der Zulassung als nahestehende Personen, wenn der betroffenen Person die Urteilsfähigkeit fehlen würde, um diese Bejahung oder Ablehnung – wie hier – vornehmen zu können. Es gilt diesbezüglich der allgemein gültige Grundsatz, dass eine urteilsfähige Person unabhängig davon, ob sie handlungsfähig oder handlungsunfähig ist, selbständig Rechte ausüben kann, die ihr um ihrer Persönlichkeit Willen zustehen (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, a.a.o., N. 27 zur Art. 450 ZGB).