2.2 Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert sind. Da die Erstattung einer Gefährdungsmeldung keine Beteiligung am Verfahren begründet (LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 14 zu Vorbemerkungen zu Art. 443-450g ZGB), können die Meldeerstatter nur verfahrenslegitimiert sein, wenn sie nahestehende Personen sind (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) oder ein (eigenes) rechtlich geschütztes Interesse haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). 2.2.1. 2.2.1.1. Zur Beschwerde zugelassen sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff.