{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2019-8_2019-05-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2325", "Checksum": "73c8d076ae87d375846b2c717c654d23"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2019.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 24.05.2019 XBE.2019.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB \nKeine Beschwerdelegitimation einer nahestehenden Person bei Ablehnung der Mitwirkung durch die urteilsfähige betroffene Person trotz verwandtschaftlichem Verhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:13", "Checksum": "843e8bce959a589cb391231e38c1e6cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 24.05.2019 XBE.2019.8\nRegeste:\nArt. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB \nKeine Beschwerdelegitimation einer nahestehenden Person bei Ablehnung der Mitwirkung durch die urteilsfähige betroffene Person trotz verwandtschaftlichem Verhältnis\n\n2019 Zivilrecht 239\n\n37 Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB\nKeine Beschwerdelegitimation einer nahestehenden Person bei Ablehnung der Mitwirkung durch die urteilsfähige betroffene Person trotz\nverwandtschaftlichem Verhältnis\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 24. Mai 2019, i.S. M.K. (XBE.2019.8)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2\nFraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde\nlegitimiert sind. Da die Erstattung einer Gefährdungsmeldung keine\nBeteiligung am Verfahren begründet (LUCA MARANTA, in: Basler\nKommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 14 zu Vorbemerkungen zu Art. 443-450g ZGB), können die Meldeerstatter nur\nverfahrenslegitimiert sein, wenn sie nahestehende Personen sind\n(Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) oder ein (eigenes) rechtlich\ngeschütztes Interesse haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB).\n2.2.1.\n2.2.1.1.\nZur Beschwerde zugelassen sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2\nZGB die der betroffenen Person nahestehenden Personen, sofern\ndiese Drittbeschwerdeführer die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es\nhandelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen,\nwelche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt,\nSozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer\nEigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet\nerscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist\n240 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019\n\nnicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische\nVerbundenheit. Das Wort \"Nahestehen\" meint eine auf unmittelbarer\nKenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und\nvon Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den\nDritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 32 ff. zu Art. 450 ZGB; Urteil\ndes Bundesgerichts [BGer] 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E.\n2.5.1.2; BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Mit dem Erfordernis der Verfolgung der Interessen der betroffenen Person wird die Beschwerdelegitimation der nahestehenden Person eingeschränkt.\nIm vorliegenden Fall pflegt die betroffene Person mit den\nBeschwerdeführenden keine vertrauensvolle Beziehung. Der Betroffene lehnt eine Einmischung seiner Geschwister und seiner\nMutter in das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren ausdrücklich\nab. Mangels einer von der betroffenen Person bejahten engen\nBeziehung zu dieser, sind die Beschwerdeführenden trotz ihres\nverwandtschaftlichen Verhältnisses nicht geeignet, die Interessen\nihres Bruders bzw. ihres Sohnes wahrzunehmen. Daher sind sie im\nkonkreten Fall nicht als nahestehende Personen im Sinne von\nArt. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB qualifiziert.\n2.2.1.2.\nDie Ablehnung der Angehörigen durch die betroffene Person\nkönnte nur dann allenfalls unberücksichtigt bleiben für die Frage der\nZulassung als nahestehende Personen, wenn der betroffenen Person\ndie Urteilsfähigkeit fehlen würde, um diese Bejahung oder\nAblehnung – wie hier – vornehmen zu können. Es gilt diesbezüglich\nder allgemein gültige Grundsatz, dass eine urteilsfähige Person\nunabhängig davon, ob sie handlungsfähig oder handlungsunfähig ist,\nselbständig Rechte ausüben kann, die ihr um ihrer Persönlichkeit\nWillen zustehen (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, a.a.o., N. 27 zur\nArt. 450 ZGB). Aus dem mit Eingabe der Familie X. vom 31. Dezember 2018 eingereichten Verlaufsbericht der Psychiatrischen\nDienste Aargau AG (PDAG) zuhanden der SUVA vom 16. November 2017 ergibt sich, dass nur eine leichte kognitive Störung vorliegt\n(vgl. act. 369). Damit ist der Betroffene durchaus in der Lage, zu\n2019 Zivilrecht 241\n\n"}