der Regel dort, wo sie abends regelmässig heimkehrt, übernachtet, von wo aus sie ihre familiären Beziehungen pflegt, die Freizeit verbringt und sich ihre persönlichen Effekten befinden. Der Betroffene hat unter den gegebenen und auch für Aussenstehende erkennbaren Umständen – nach mittlerweile über einjährigem Aufenthalt im begleiteten Wohnheim – seinen Lebensmittelpunkt in X. (…) 3. Im Übrigen erweist sich auch der in der Stellungnahme der Gemeinde X. vom 8. April 2019 vorgebrachte Einwand, die Gemeinde würde auf Kosten im Sozialhilferecht sitzen bleiben, als unbegründet.