Die Aussage der Beiständin, sie traue dem Betroffenen zu, wieder selbständig zu wohnen, aber nicht in den nächsten zwei Jahren, vermag am Ergebnis des dauernden Verbleibens in X. nichts zu ändern. Selbst wenn der Betroffene die Absicht hat, einen Ort später (auf Grund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst dies eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Schliesslich ist auch der Einwand des Familiengerichts A., das soziale Leben des Betroffenen spiele sich im Umkreis von B. ab, zu relativieren.