Gemäss der Aussage des Betroffenen wollte er sich sogar bei der Gemeinde X. anmelden und seine Schriften dort hinterlegen, was als Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens gewertet werden kann, doch erlaubte ihm die Gemeinde lediglich die Anmeldung als Wochenaufenthalter. Die Aussage der Beiständin, sie traue dem Betroffenen zu, wieder selbständig zu wohnen, aber nicht in den nächsten zwei Jahren, vermag am Ergebnis des dauernden Verbleibens in X. nichts zu ändern.