2018, N. 5 ff. und N. 23 zu Art. 23 ZGB; BGE 134 V 236). 2.2.2. Der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder der Aufenthalt zu anderen Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung begründet – wie erwähnt – für sich allein keinen Wohnsitz. Er setzt eine widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt bedeute nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden sei. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat.