Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 313 E. 3.3). Dies sind lediglich Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Bei der Bestimmung des selbständigen Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, d.h. wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Dabei spielen die gesamten Lebensumstände eine Rolle (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage