24 Abs. 1 ZGB Zur Beantwortung der Frage, ob die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person durch einen Eintritt in ein betreutes Wohnheim Wohnsitz begründet hat, sind Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen. Die Vermutung, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder zu anderen Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung für sich allein keinen Wohnsitz begründet, kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den