{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-08-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2019-38_2019-08-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2323", "Checksum": "bf439824758cab315bd3606717b3c7ba"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2019.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 31.08.2019 XBE.2019.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 24 Abs. 1 ZGB \nZur Beantwortung der Frage, ob die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person durch einen Eintritt in ein betreutes Wohnheim Wohnsitz begründet hat, sind Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen. Die Vermutung, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder zu anderen Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung für sich allein keinen Wohnsitz begründet, kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat. 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Die Vermutung, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder zu anderen Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung für sich allein keinen Wohnsitz begründet, kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat. Die Frage des örtlich zuständigen Familiengerichts ist von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen\n\n234 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019\n\nDie Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch den Gemeinderat als sachlich unzuständige Verwaltungsbehörde (vgl. dazu Erwägung 2.3.2 und 2.3.3 vorstehend), stellt einen schweren Mangel dar.\nBevorschusste Kindesschutzkosten können von den Eltern oder\neinem Elternteil lediglich im Rahmen der Unterhaltspflicht zurückgefordert werden, wobei weder der Klägerin noch dem Gemeinderat\nallgemeine Entscheidungsgewalt für die hoheitliche Unterhaltsfestsetzung zukommt, sondern diese dem Zivilrichter vorbehalten ist\n(vgl. dazu Erwägung 2.3.3. vorstehend). Auch wird die Rechtssicherheit nicht gefährdet, da nur die beteiligten Parteien betroffen\nsind. Ebenso wenig spricht der Vertrauensschutz gegen eine Nichtigkeit, da der Beklagten durch den Beschluss nichts zugesichert worden ist, das sie durch die Nichtigerklärung wieder verlieren könnte.\nDer Beschluss des Gemeinderates A. vom 25. April 2017 ist demnach nichtig.\n\n35 Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 24 Abs. 1 ZGB\nZur Beantwortung der Frage, ob die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person durch einen Eintritt in ein betreutes Wohnheim Wohnsitz begründet hat, sind Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen. Die Vermutung,\ndass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder zu anderen Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung für sich allein keinen Wohnsitz\nbegründet, kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt\nunbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den\nAufenthaltsort frei gewählt hat. Die Frage des örtlich zuständigen Familiengerichts ist von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 31. August 2019, i.S. B.I. (XBE.2019.38)\n2019 Zivilrecht 235\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\n2.2.1. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23-26 ZGB. Der Wohnsitz einer Person befindet sich\nan dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung,\neinem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen\nWohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz\neiner Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes\n(Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen\nWohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 313 E. 3.3). Dies sind lediglich Indizien\nfür die Absicht dauernden Verbleibens. Bei der Bestimmung des\nselbständigen Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen\nBeziehungen unterhält, d.h. wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet.\nDabei spielen die gesamten Lebensumstände eine Rolle (vgl. DANIEL\nSTAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage\n2018, N. 5 ff. und N. 23 zu Art. 23 ZGB; BGE 134 V 236).\n2.2.2. Der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder der Aufenthalt zu anderen Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung begründet – wie erwähnt – für sich allein keinen Wohnsitz. Er setzt eine\nwiderlegbare Vermutung, der Aufenthalt am Studienort oder in einer\nAnstalt bedeute nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden sei. Die Vermutung kann umgestossen\nwerden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und\nselbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer\nentschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei\ngewählt hat. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt\nauch dann zu gelten, wenn er vom \"Zwang der Umstände\" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (vgl.\nBGE 137 III 593 E. 4.1). Wer in diesem Sinn freiwillig und selbstbestimmt seinen Lebensmittelpunkt an diesen Ort verlegt, begründet\ndort einen Wohnsitz und behält nicht gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB\n236 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019\n\n"}