234 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch den Gemeinde- rat als sachlich unzuständige Verwaltungsbehörde (vgl. dazu Erwä- gung 2.3.2 und 2.3.3 vorstehend), stellt einen schweren Mangel dar. Bevorschusste Kindesschutzkosten können von den Eltern oder einem Elternteil lediglich im Rahmen der Unterhaltspflicht zurück- gefordert werden, wobei weder der Klägerin noch dem Gemeinderat allgemeine Entscheidungsgewalt für die hoheitliche Unterhaltsfest- setzung zukommt, sondern diese dem Zivilrichter vorbehalten ist (vgl. dazu Erwägung 2.3.3. vorstehend). Auch wird die Rechts- sicherheit nicht gefährdet, da nur die beteiligten Parteien betroffen sind. Ebenso wenig spricht der Vertrauensschutz gegen eine Nichtig- keit, da der Beklagten durch den Beschluss nichts zugesichert wor- den ist, das sie durch die Nichtigerklärung wieder verlieren könnte. Der Beschluss des Gemeinderates A. vom 25. April 2017 ist dem- nach nichtig. 35 Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 24 Abs. 1 ZGB Zur Beantwortung der Frage, ob die von einer erwachsenenschutz- rechtlichen Massnahme betroffene Person durch einen Eintritt in ein be- treutes Wohnheim Wohnsitz begründet hat, sind Lehre und Recht- sprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen. Die Vermutung, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder zu anderen Sonder- zwecken in einer spezifischen Einrichtung für sich allein keinen Wohnsitz begründet, kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mün- dige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat. Die Frage des örtlich zuständigen Fa- miliengerichts ist von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehör- de abzugrenzen Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 31. August 2019, i.S. B.I. (XBE.2019.38) 2019 Zivilrecht 235 Aus den Erwägungen 2.2. 2.2.1. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Re- geln von Art. 23-26 ZGB. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf- hält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unter- bringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hin- terlegt hat (vgl. BGE 133 V 313 E. 3.3). Dies sind lediglich Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Bei der Bestimmung des selbständigen Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Per- son ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, d.h. wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Dabei spielen die gesamten Lebensumstände eine Rolle (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 5 ff. und N. 23 zu Art. 23 ZGB; BGE 134 V 236). 2.2.2. Der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder der Aufent- halt zu anderen Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung be- gründet – wie erwähnt – für sich allein keinen Wohnsitz. Er setzt eine widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt bedeute nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an den frag- lichen Ort verlegt worden sei. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa An- gewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.1). Wer in diesem Sinn freiwillig und selbstbe- stimmt seinen Lebensmittelpunkt an diesen Ort verlegt, begründet dort einen Wohnsitz und behält nicht gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB 236 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 seinen bisherigen Wohnsitz als fiktiven bei (vgl. zum Ganzen: DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 19d zu Art. 23 ZGB mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 138 V 23 E. 3.1.2; URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 5 zu Art. 442 ZGB). (…) 2.4 Von einer autoritativen Einweisung bzw. Unterbringung in das begleitete Wohnheim kann vorliegend nicht gesprochen werden. So wird als "Unterbringung" in einer Anstalt die Einweisung durch Dritte gegen den eigenen Willen der betroffenen Person betrachtet. Trotz der Empfehlung der Mutter des Betroffenen, er solle lernen selbständiger zu leben, und der Hilfe der Psychiaterin bei der Woh- nungssuche, ist vorliegend von einem freiwilligen und selbstbe- stimmten Eintritt in das begleitete Wohnheim auszugehen mit dem Zweck, auf unbestimmte Zeit dort zu leben. Gemäss der Aussage des Betroffenen wollte er sich sogar bei der Gemeinde X. anmelden und seine Schriften dort hinterlegen, was als Indiz für die Absicht dauern- den Verbleibens gewertet werden kann, doch erlaubte ihm die Ge- meinde lediglich die Anmeldung als Wochenaufenthalter. Die Aussage der Beiständin, sie traue dem Betroffenen zu, wie- der selbständig zu wohnen, aber nicht in den nächsten zwei Jahren, vermag am Ergebnis des dauernden Verbleibens in X. nichts zu än- dern. Selbst wenn der Betroffene die Absicht hat, einen Ort später (auf Grund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst dies eine Wohnsitz- begründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Schliesslich ist auch der Einwand des Familiengerichts A., das soziale Leben des Betroffenen spiele sich im Umkreis von B. ab, zu relativieren. Es ist zwar richtig, dass der Betroffene in W. bei der Stiftung Z. arbeitet und seine Eltern nach wie vor in B. wohnen. Doch hat er ausgeführt, dass er seine Eltern am Wochenende ledig- lich besuche und nicht bei ihnen übernachte. Er habe bei seinen El- tern kein eigenes Zimmer mehr. Er unternehme am Wochenende sel- ber etwas in A. oder in X. Mit seinen Kollegen aus dem Umkreis B. treffe er sich nur selten. Der Lebensmittelpunkt einer Person liegt in 2019 Zivilrecht 237 der Regel dort, wo sie abends regelmässig heimkehrt, übernachtet, von wo aus sie ihre familiären Beziehungen pflegt, die Freizeit ver- bringt und sich ihre persönlichen Effekten befinden. Der Betroffene hat unter den gegebenen und auch für Aussenstehende erkennbaren Umständen – nach mittlerweile über einjährigem Aufenthalt im be- gleiteten Wohnheim – seinen Lebensmittelpunkt in X. (…) 3. Im Übrigen erweist sich auch der in der Stellungnahme der Gemeinde X. vom 8. April 2019 vorgebrachte Einwand, die Gemein- de würde auf Kosten im Sozialhilferecht sitzen bleiben, als unbe- gründet. Die Frage des örtlich zuständigen Familiengerichts ist von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen. Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Einrichtung sowie behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Fami- lienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (§ 6 Abs. 1 und 3 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz [SPG] i.V.m. Art. 5 Zuständig- keitsgesetz [ZUG]). Damit wird verhindert, dass die Gemeinden mit Spezialeinrichtungen finanziell allzu stark belastet werden. Es kann somit am Ort der Einrichtung unter Umständen zivilrechtlicher, aber nicht unterstützungsrechtlicher Wohnsitz begründet werden. Vom vorliegenden Entscheid betroffen sind einzig die moderaten Kosten für die Führung der Beistandschaft (vgl. zum Ganzen: URS VOGEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 442 ZGB). 36 Art. 401 ZGB Die Erwachsenenschutzbehörde muss die von der Beistandschaft be- troffene Person ausdrücklich auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht zur Person des Beistandes hinweisen. Die Wünsche und die Einwände der betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistands sind zu prü- fen. Die von der betroffenen Person vorgeschlagene Vertrauensperson bzw. in einem Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragter eingesetzte Per- son ist als Beistand einzusetzen, wenn sie für die Führung der Beistand-