Sofern die Abklärung dann ergeben sollte, dass B. grundsätzlich zur Führung einer Beistandschaft fähig ist (mit Hilfe der erforderlichen Instruktionen durch das Familiengericht), wird zu prüfen sein, ob sie nach einer Aufklärung über die Aufgaben und Pflichten einer Beiständin immer noch bereit sein wird, diese Aufgabe zu übernehmen. Sofern ihr bezüglich bestimmter Aufgabenbereiche die Eignung abgesprochen werden sollte, wird allenfalls zu prüfen sein, ob ihr als Beiständin nur bestimmte (andere) Aufgabenbereiche übertragen werden können. 2019 Zivilrecht 239