Diesen Wunsch hätte das Familiengericht C. nach Art. 401 Abs. 1 ZGB prüfen müssen, anstatt ohne weiteres eine Berufsbeiständin einzusetzen. Dementsprechend wird es dies auch im Verfahren nach der Rückweisung tun müssen, falls es nach den weiteren Abklärungen zum Schluss kommt, dass eine Beistandschaft erforderlich ist. Sofern die Abklärung dann ergeben sollte, dass B. grundsätzlich zur Führung einer Beistandschaft fähig ist (mit Hilfe der erforderlichen Instruktionen durch das Familiengericht), wird zu prüfen sein, ob sie nach einer Aufklärung über die Aufgaben und Pflichten einer Beiständin immer noch bereit sein wird, diese Aufgabe zu übernehmen.