Die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids unterschlagen jedoch, dass A. mit der Übergabe eines Vorsorgeauftrages im Rahmen ihrer Anhörung, gemäss welchem im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit B. als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden solle, sinngemäss – auch wenn ihre Urteilunfähigkeit noch nicht eingetreten ist – deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie als Vertreterin soweit notwendig B. wünscht. Diesen Wunsch hätte das Familiengericht C. nach Art. 401 Abs. 1 ZGB prüfen müssen, anstatt ohne weiteres eine Berufsbeiständin einzusetzen.