4.2. Wie im vorinstanzlichen Entscheid mit Verweis auf Art. 401 Abs. 1 und 2 ZGB theoretisch korrekt ausgeführt wird, sind dabei Vorschläge der hilfsbedürftigen Person und Wünsche ihr nahestehender Personen soweit tunlich zu berücksichtigen. Die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids unterschlagen jedoch, dass A. mit der Übergabe eines Vorsorgeauftrages im Rahmen ihrer Anhörung, gemäss welchem im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit B. als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden solle, sinngemäss – auch wenn ihre Urteilunfähigkeit noch nicht eingetreten ist – deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie als Vertreterin soweit notwendig B. wünscht.