36 Art. 401 ZGB Die Erwachsenenschutzbehörde muss die von der Beistandschaft betroffene Person ausdrücklich auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht zur Person des Beistandes hinweisen. Die Wünsche und die Einwände der betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistands sind zu prüfen. Die von der betroffenen Person vorgeschlagene Vertrauensperson bzw. in einem Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragter eingesetzte Person ist als Beistand einzusetzen, wenn sie für die Führung der Beistand- 238 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019