Die Frage des örtlich zuständigen Familiengerichts ist von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen. Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Einrichtung sowie behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (§ 6 Abs. 1 und 3 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz [SPG] i.V.m. Art. 5 Zuständigkeitsgesetz [ZUG]). Damit wird verhindert, dass die Gemeinden mit Spezialeinrichtungen finanziell allzu stark belastet werden. Es kann somit am Ort der Einrichtung unter Umständen zivilrechtlicher, aber nicht unterstützungsrechtlicher Wohnsitz begründet werden.