{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-05-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2019-21_2019-05-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2324", "Checksum": "3f23d75782c9ab5b805a615fd93f508d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2019.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.05.2019 XBE.2019.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 401 ZGB \nDie Erwachsenenschutzbehörde muss die von der Beistandschaft betroffene Person ausdrücklich auf ihr Vorschlags-bzw. Ablehnungsrecht zur Person des Beistandes hinweisen. Die Wünsche und die Einwände der betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistands sind zu prüfen. Die von der betroffenen Person vorgeschlagene Vertrauensperson bzw. in einem Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragter eingesetzte Person ist als Beistand einzusetzen, wenn sie für die Führung der Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 400 Abs. 1 und 2 ZGB), auch wenn die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person noch nicht eingetreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:15", "Checksum": "de9242d0251c50c4227117242a500e34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.05.2019 XBE.2019.21\nRegeste:\nArt. 401 ZGB \nDie Erwachsenenschutzbehörde muss die von der Beistandschaft betroffene Person ausdrücklich auf ihr Vorschlags-bzw. Ablehnungsrecht zur Person des Beistandes hinweisen. Die Wünsche und die Einwände der betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistands sind zu prüfen. Die von der betroffenen Person vorgeschlagene Vertrauensperson bzw. in einem Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragter eingesetzte Person ist als Beistand einzusetzen, wenn sie für die Führung der Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 400 Abs. 1 und 2 ZGB), auch wenn die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person noch nicht eingetreten ist.\n\n2019 Zivilrecht 237\n\nder Regel dort, wo sie abends regelmässig heimkehrt, übernachtet,\nvon wo aus sie ihre familiären Beziehungen pflegt, die Freizeit verbringt und sich ihre persönlichen Effekten befinden. Der Betroffene\nhat unter den gegebenen und auch für Aussenstehende erkennbaren\nUmständen – nach mittlerweile über einjährigem Aufenthalt im begleiteten Wohnheim – seinen Lebensmittelpunkt in X.\n(…)\n3.\nIm Übrigen erweist sich auch der in der Stellungnahme der\nGemeinde X. vom 8. April 2019 vorgebrachte Einwand, die Gemeinde würde auf Kosten im Sozialhilferecht sitzen bleiben, als unbegründet. Die Frage des örtlich zuständigen Familiengerichts ist von\nder Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen.\nDer Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Einrichtung\nsowie behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (§ 6 Abs. 1 und\n3 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz [SPG] i.V.m. Art. 5 Zuständigkeitsgesetz [ZUG]). Damit wird verhindert, dass die Gemeinden mit\nSpezialeinrichtungen finanziell allzu stark belastet werden. Es kann\nsomit am Ort der Einrichtung unter Umständen zivilrechtlicher, aber\nnicht unterstützungsrechtlicher Wohnsitz begründet werden. Vom\nvorliegenden Entscheid betroffen sind einzig die moderaten Kosten\nfür die Führung der Beistandschaft (vgl. zum Ganzen: URS VOGEL,\na.a.O., N. 5 zu Art. 442 ZGB).\n\n36 Art. 401 ZGB\nDie Erwachsenenschutzbehörde muss die von der Beistandschaft betroffene Person ausdrücklich auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht\nzur Person des Beistandes hinweisen. Die Wünsche und die Einwände der\nbetroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistands sind zu prüfen. Die von der betroffenen Person vorgeschlagene Vertrauensperson\nbzw. in einem Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragter eingesetzte Person ist als Beistand einzusetzen, wenn sie für die Führung der Beistand-\n238 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019\n\nschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 400 Abs. 1 und 2\nZGB), auch wenn die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person noch\nnicht eingetreten ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 3. Mai 2019, i.S. T.D. und E.H. (XBE.2019.21)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.2.\nWie im vorinstanzlichen Entscheid mit Verweis auf Art. 401\nAbs. 1 und 2 ZGB theoretisch korrekt ausgeführt wird, sind dabei\nVorschläge der hilfsbedürftigen Person und Wünsche ihr nahestehender Personen soweit tunlich zu berücksichtigen.\nDie Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids unterschlagen\njedoch, dass A. mit der Übergabe eines Vorsorgeauftrages im Rahmen ihrer Anhörung, gemäss welchem im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit B. als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden solle, sinngemäss –\nauch wenn ihre Urteilunfähigkeit noch nicht eingetreten ist – deutlich\nzum Ausdruck gebracht hat, dass sie als Vertreterin soweit notwendig\nB. wünscht. Diesen Wunsch hätte das Familiengericht C. nach Art.\n401 Abs. 1 ZGB prüfen müssen, anstatt ohne weiteres eine Berufsbeiständin einzusetzen. Dementsprechend wird es dies auch im Verfahren nach der Rückweisung tun müssen, falls es nach den weiteren\nAbklärungen zum Schluss kommt, dass eine Beistandschaft erforderlich ist. Sofern die Abklärung dann ergeben sollte, dass B. grundsätzlich zur Führung einer Beistandschaft fähig ist (mit Hilfe der erforderlichen Instruktionen durch das Familiengericht), wird zu prüfen\nsein, ob sie nach einer Aufklärung über die Aufgaben und Pflichten\neiner Beiständin immer noch bereit sein wird, diese Aufgabe zu\nübernehmen. Sofern ihr bezüglich bestimmter Aufgabenbereiche die\nEignung abgesprochen werden sollte, wird allenfalls zu prüfen sein,\nob ihr als Beiständin nur bestimmte (andere) Aufgabenbereiche übertragen werden können.\n2019 Zivilrecht 239\n\n37 Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB\nKeine Beschwerdelegitimation einer nahestehenden Person bei Ablehnung der Mitwirkung durch die urteilsfähige betroffene Person trotz\nverwandtschaftlichem Verhältnis\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 24. Mai 2019, i.S. M.K. (XBE.2019.8)\n\nAus den Erwägungen\n\n"}