2019 Zivilrecht 237 der Regel dort, wo sie abends regelmässig heimkehrt, übernachtet, von wo aus sie ihre familiären Beziehungen pflegt, die Freizeit ver- bringt und sich ihre persönlichen Effekten befinden. Der Betroffene hat unter den gegebenen und auch für Aussenstehende erkennbaren Umständen – nach mittlerweile über einjährigem Aufenthalt im be- gleiteten Wohnheim – seinen Lebensmittelpunkt in X. (…) 3. Im Übrigen erweist sich auch der in der Stellungnahme der Gemeinde X. vom 8. April 2019 vorgebrachte Einwand, die Gemein- de würde auf Kosten im Sozialhilferecht sitzen bleiben, als unbe- gründet. Die Frage des örtlich zuständigen Familiengerichts ist von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen. Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Einrichtung sowie behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Fami- lienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (§ 6 Abs. 1 und 3 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz [SPG] i.V.m. Art. 5 Zuständig- keitsgesetz [ZUG]). Damit wird verhindert, dass die Gemeinden mit Spezialeinrichtungen finanziell allzu stark belastet werden. Es kann somit am Ort der Einrichtung unter Umständen zivilrechtlicher, aber nicht unterstützungsrechtlicher Wohnsitz begründet werden. Vom vorliegenden Entscheid betroffen sind einzig die moderaten Kosten für die Führung der Beistandschaft (vgl. zum Ganzen: URS VOGEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 442 ZGB). 36 Art. 401 ZGB Die Erwachsenenschutzbehörde muss die von der Beistandschaft be- troffene Person ausdrücklich auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht zur Person des Beistandes hinweisen. Die Wünsche und die Einwände der betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistands sind zu prü- fen. Die von der betroffenen Person vorgeschlagene Vertrauensperson bzw. in einem Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragter eingesetzte Per- son ist als Beistand einzusetzen, wenn sie für die Führung der Beistand- 238 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 schaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 400 Abs. 1 und 2 ZGB), auch wenn die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person noch nicht eingetreten ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 3. Mai 2019, i.S. T.D. und E.H. (XBE.2019.21) Aus den Erwägungen 4.2. Wie im vorinstanzlichen Entscheid mit Verweis auf Art. 401 Abs. 1 und 2 ZGB theoretisch korrekt ausgeführt wird, sind dabei Vorschläge der hilfsbedürftigen Person und Wünsche ihr nahestehen- der Personen soweit tunlich zu berücksichtigen. Die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids unterschlagen jedoch, dass A. mit der Übergabe eines Vorsorgeauftrages im Rah- men ihrer Anhörung, gemäss welchem im Falle ihrer Urteilsunfähig- keit B. als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden solle, sinngemäss – auch wenn ihre Urteilunfähigkeit noch nicht eingetreten ist – deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie als Vertreterin soweit notwendig B. wünscht. Diesen Wunsch hätte das Familiengericht C. nach Art. 401 Abs. 1 ZGB prüfen müssen, anstatt ohne weiteres eine Berufs- beiständin einzusetzen. Dementsprechend wird es dies auch im Ver- fahren nach der Rückweisung tun müssen, falls es nach den weiteren Abklärungen zum Schluss kommt, dass eine Beistandschaft erforder- lich ist. Sofern die Abklärung dann ergeben sollte, dass B. grundsätz- lich zur Führung einer Beistandschaft fähig ist (mit Hilfe der erfor- derlichen Instruktionen durch das Familiengericht), wird zu prüfen sein, ob sie nach einer Aufklärung über die Aufgaben und Pflichten einer Beiständin immer noch bereit sein wird, diese Aufgabe zu übernehmen. Sofern ihr bezüglich bestimmter Aufgabenbereiche die Eignung abgesprochen werden sollte, wird allenfalls zu prüfen sein, ob ihr als Beiständin nur bestimmte (andere) Aufgabenbereiche über- tragen werden können. 2019 Zivilrecht 239 37 Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB Keine Beschwerdelegitimation einer nahestehenden Person bei Ableh- nung der Mitwirkung durch die urteilsfähige betroffene Person trotz verwandtschaftlichem Verhältnis Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 24. Mai 2019, i.S. M.K. (XBE.2019.8) Aus den Erwägungen 2.2 Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerde- führenden zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert sind. Da die Erstattung einer Gefährdungsmeldung keine Beteiligung am Verfahren begründet (LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 14 zu Vorbemer- kungen zu Art. 443-450g ZGB), können die Meldeerstatter nur verfahrenslegitimiert sein, wenn sie nahestehende Personen sind (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) oder ein (eigenes) rechtlich geschütztes Interesse haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). 2.2.1. 2.2.1.1. Zur Beschwerde zugelassen sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der betroffenen Person nahestehenden Personen, sofern diese Drittbeschwerdeführer die Wahrung von Interessen des Schutz- bedürftigen geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freund- schaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist