Das ist selbstverständlich ausgeschlossen, da die Entscheidzustellung nur für am Verfahren beteiligte Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und darüber hinaus im Rahmen des kantonalen Einführungsrechts für die Koordinationspersonen auf der Wohnsitzgemeinde gemäss der einschlägigen kantonalen Bestimmung der Einführungsgesetzgebung vorgesehen ist (§ 40 EG ZGB). 41 Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 106 ZPO; § 37 Abs. 5 EG ZGB Der Beistand/ die Beiständin ist als nahestehende Person zur Beschwerde im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht legitimiert, trägt dabei aber das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens.