In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt (BGE 138 II 506 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen; MURPHY/ STECK, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 19.32). Ebenso ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Gemeinwesens, das durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu schützen wäre, nicht ersichtlich (STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Rz. 40 zu Art.