Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017, S. 35 ff.). Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt zudem nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Die Legitimation des Gemeinwesens kann somit nicht immer schon dann bejaht werden, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf sein Vermögen hat. Ein Gemeinwesen ist in seinen fiskalischen Interessen grundsätzlich nicht wie ein Privater betroffen, sondern in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger.