], BBl 2006 S. 7084). Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3. mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzung ist mit dem angefochtenen Gegenstand der Beschwerde, der Mandatsentschädigung der Berufsbeiständin, nicht gegeben, weshalb schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten