{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-04-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2018-8_2018-04-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2392", "Checksum": "0e114d5ab95f877aae16b1731b8c1bc8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2018.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 13.04.2018 XBE.2018.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 450 Abs. 2 ZGB \nKeine Beschwerdelegitimation von Behörden und Gemeinden im Kindes-und Erwachsenenschutzrecht, wenn lediglich die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit angefochten sind und über die finanziellen Folgen hinaus kein rechtlich geschütztes Interesse die Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben tangiert, welches durch das Kindes-und Erwachsenenschutzrecht zu schützen ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:50", "Checksum": "e4d88429b0e1079f97c4fb786938ccf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 13.04.2018 XBE.2018.8\nRegeste:\nArt. 450 Abs. 2 ZGB \nKeine Beschwerdelegitimation von Behörden und Gemeinden im Kindes-und Erwachsenenschutzrecht, wenn lediglich die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit angefochten sind und über die finanziellen Folgen hinaus kein rechtlich geschütztes Interesse die Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben tangiert, welches durch das Kindes-und Erwachsenenschutzrecht zu schützen ist.\n\n2018 Zivilrecht 359\n\nEMRK), wonach die Gerichtsbehörde in der durch Verfassung,\nGesetz oder Verordnung festgelegten Besetzung entscheidet.\nInsbesondere auch vor dem Hintergrund der Stellvertretungsregelung unter den Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und\nErwachsenenschutzes gemäss § 56 Abs. 2 und 3 GOG über die Bezirksgrenze hinaus, würde eine beliebige Änderung der Besetzung\ndes Familiengerichts keinen Sinn machen und käme überdies einer\nAushebelung der Regelung über die Spruchkörperbildung gemäss\n§ 55 Abs. 2 GOG gleich.\n\n40 Art. 450 Abs. 2 ZGB\nKeine Beschwerdelegitimation von Behörden und Gemeinden im Kindesund Erwachsenenschutzrecht, wenn lediglich die finanziellen Folgen der\nVerwaltungstätigkeit angefochten sind und über die finanziellen Folgen\nhinaus kein rechtlich geschütztes Interesse die Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben tangiert, welches durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu schützen ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 13. April 2018 in Sachen KESD L (XBE.2018.8).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\nGemäss Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist die am Verfahren\nbeteiligte Person zur Beschwerde legitimiert und gestützt auf\nArt. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zudem legitimiert, wer der\nbetroffenen Person nahe steht und daher geeignet erscheint, deren\nInteressen wahrzunehmen. Nimmt die Drittperson eigene Interessen\nwahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert\nwerden könnte, da diesfalls ihre Beschwerdelegitimation sich nach\nden Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB richtet (vgl.\n360 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018\n\nUrteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017, E. 2.3.2.\nmit weiteren Hinweisen). Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2\nZiff. 3 ZGB dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung\neigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt,\ndas durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7084). Die Geltendmachung dieses eigenen\nrechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller\nNatur sein kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und\ndeshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte\nberücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts\n5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3. mit weiteren Hinweisen).\nDiese Voraussetzung ist mit dem angefochtenen Gegenstand der Beschwerde, der Mandatsentschädigung der Berufsbeiständin, nicht gegeben, weshalb schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten\nist.\nEs kommt hinzu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Regelung\nin Art. 450 Abs. 2 ZGB für die Kantone verbindlich und abschliessend festgelegt hat, wer gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde erheben kann. Weder Behörden noch Gemeinden wird darin ein Beschwerderecht eingeräumt (KESB Beschwerderecht der\nGemeinden, Antwort des Bundesrates im Rahmen der Fragestunde\nvom 8. Dezember 2014, Geschäft 14.5646; Erste Erfahrungen mit\ndem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017, S. 35 ff.). Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt zudem nicht jedes beliebige, mit\nder Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Die Legitimation\ndes Gemeinwesens kann somit nicht immer schon dann bejaht werden, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf sein Vermögen hat. Ein\nGemeinwesen ist in seinen fiskalischen Interessen grundsätzlich\nnicht wie ein Privater betroffen, sondern in seiner Eigenschaft als\nHoheitsträger. Ein schützenswertes rechtliches Interesse wäre nach\n2018 Zivilrecht 361\n\n"}