2018 Zivilrecht 359 EMRK), wonach die Gerichtsbehörde in der durch Verfassung, Gesetz oder Verordnung festgelegten Besetzung entscheidet. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Stellvertretungsre- gelung unter den Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes gemäss § 56 Abs. 2 und 3 GOG über die Be- zirksgrenze hinaus, würde eine beliebige Änderung der Besetzung des Familiengerichts keinen Sinn machen und käme überdies einer Aushebelung der Regelung über die Spruchkörperbildung gemäss § 55 Abs. 2 GOG gleich. 40 Art. 450 Abs. 2 ZGB Keine Beschwerdelegitimation von Behörden und Gemeinden im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, wenn lediglich die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit angefochten sind und über die finanziellen Folgen hinaus kein rechtlich geschütztes Interesse die Erfüllung öffentlichrecht- licher Aufgaben tangiert, welches durch das Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht zu schützen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. April 2018 in Sachen KESD L (XBE.2018.8). Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist die am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert und gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zudem legitimiert, wer der betroffenen Person nahe steht und daher geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte, da diesfalls ihre Beschwerdelegitimation sich nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB richtet (vgl. 360 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017, E. 2.3.2. mit weiteren Hinweisen). Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (Bot- schaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes- recht], BBl 2006 S. 7084). Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung je- doch nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zu- sammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3. mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzung ist mit dem angefochtenen Gegenstand der Be- schwerde, der Mandatsentschädigung der Berufsbeiständin, nicht ge- geben, weshalb schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es kommt hinzu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Regelung in Art. 450 Abs. 2 ZGB für die Kantone verbindlich und ab- schliessend festgelegt hat, wer gegen einen Entscheid der KESB Be- schwerde erheben kann. Weder Behörden noch Gemeinden wird da- rin ein Beschwerderecht eingeräumt (KESB Beschwerderecht der Gemeinden, Antwort des Bundesrates im Rahmen der Fragestunde vom 8. Dezember 2014, Geschäft 14.5646; Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Bericht des Bun- desrates vom 29. März 2017, S. 35 ff.). Zur Begründung des allge- meinen Beschwerderechts genügt zudem nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt ver- bundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Die Legitimation des Gemeinwesens kann somit nicht immer schon dann bejaht wer- den, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf sein Vermögen hat. Ein Gemeinwesen ist in seinen fiskalischen Interessen grundsätzlich nicht wie ein Privater betroffen, sondern in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger. Ein schützenswertes rechtliches Interesse wäre nach 2018 Zivilrecht 361 der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls nur gegeben, so- weit das Gemeinwesen nicht hoheitlich handelt, sondern sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt oder als dem Bürger gleichgeordnetes Rechtssubjekt auftritt und durch den angefochtenen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen wird. Verneint wird hingegen die Legitimation ohnehin, wenn es einzig um die finan- ziellen Folgen einer Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde trifft. In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Ge- meinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt (BGE 138 II 506 Erw. 2 mit weiteren Hin- weisen; MURPHY/ STECK, in: Fachhandbuch Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, 2016, N 19.32). Ebenso ist ein rechtlich ge- schütztes Interesse des Gemeinwesens, das durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu schützen wäre, nicht ersichtlich (STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Rz. 40 zu Art. 450 ZGB). Anders zu entscheiden würde mit der ent- sprechenden Begründung zur Beschwerde bedeuten, dass Entscheide mit Bezug auf Mandatsentschädigungen zur Gewährleistung des Be- schwerderechts generell dem oder der jeweiligen Arbeitgeber(in) zuzustellen wäre, wenn eine Berufsbeiständin oder ein Berufsbei- stand betroffen wäre. Das ist selbstverständlich ausgeschlossen, da die Entscheidzustellung nur für am Verfahren beteiligte Personen ge- mäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und darüber hinaus im Rahmen des kantonalen Einführungsrechts für die Koordinationspersonen auf der Wohnsitzgemeinde gemäss der einschlägigen kantonalen Be- stimmung der Einführungsgesetzgebung vorgesehen ist (§ 40 EG ZGB). 41 Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 106 ZPO; § 37 Abs. 5 EG ZGB Der Beistand/ die Beiständin ist als nahestehende Person zur Beschwerde im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht legitimiert, trägt dabei aber das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens.