555 Abs. 1 ZGB). Da die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Durchführung eines Erbenrufs den Nachlass für mindestens ein Jahr blockieren, sind diese Massnahmen aber nur dann anzuordnen, wenn sie im Sinne von Art. 551 Abs. 1 ZGB nötig sind. Ob die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und ein Erbenruf nötig sind, beurteilt sich stets im Einzelfall und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die Ermittlung von zivilstandsregisterlich ausgewiesenen Nachkommen hat Vorrang vor einem Erbenruf und einer damit zusammenhängenden Erbschaftsverwaltung. Erst wenn die zustän-