3.2. Gemäss Art. 551 Abs. 1 ZGB hat die zuständige Behörde von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen. Zu diesen Sicherungsmassregeln gehören unter anderem die Anordnung der Erbschaftsverwaltung sowie des Erbenrufs. Die Erbschaftsverwaltung ist namentlich dann anzuordnen, wenn bei der zuständigen Behörde Ungewissheit darüber besteht, ob ihr alle Erben des Erblassers bekannt sind (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Diesfalls hat ausserdem auch ein Erbenruf zu ergehen (vgl. Art. 555 Abs. 1 ZGB).