39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB Für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und des Erbenrufs nach Art. 555 Abs. 1 ZGB wird mehr verlangt als die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkommen, die bei Personen im Erwachsenenalter grundsätzlich stets besteht. Erforderlich ist das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, die für die Existenz weiterer Nachkommen sprechen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 16. September 2019 (ZSU.2019.151) Aus den Erwägungen