4.3. Als Fazit gilt festzuhalten, dass fiskalische und organisatorische Gemeindeinteressen als Kriterien für die Nichtberücksichtigung des objektiv gerechtfertigten Willens der betroffenen Person, seine Beistandsperson auch nach einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Bezirk beizubehalten, nicht ausschlaggebend sind. Für die Regelung der Ausgleichszahlungen unter den Gemeinden ist bei fehlender Einigung das Empfehlungsschreiben der Gemeinde-Vereinigungen vom 1. September 2017 zu beachten. 246 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 B. Erbrecht