4.2.2. Sofern bei einem Wohnsitzwechsel die Beibehaltung der bisherigen Beistandsperson notwendig erscheint, und es sich dabei um einen Berufsbeistand handelt, hat die Arbeitgeberin des Berufsbeistands, d.h. in der Regel die bisherige Wohnsitzgemeinde, weiterhin Anspruch auf die vom Familiengericht festgelegte Mandatsträgerentschädigung. Soweit die Vollkosten für die Mandatsführung die Mandatsträgerentschädigung übersteigen, hat die bisherige Wohnsitzgemeinde dann einen Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich, wenn dies mit der neuen Wohnsitzgemeinde so vereinbart ist (vgl. Merkblatt Ziff. 4.).